§1 GELTUNGSBEREICH
Diese Teilnahmebedingungen regeln alle Verträge über Teilnahmen an digitalen und physischen Aus-, Weiterbildungs- und Diskussionsveranstaltungen (nachfolgend für alle: „Veranstaltungen“) zwischen dem Teilnehmer bzw. dessen Unternehmen (nachfolgend für alle: „Teilnehmer“) und der AH Ausstellungen und Projekte UG (haftungsbeschränkt), An der Dreikönigskirche 3, 01097 Dresden (nachfolgend: „Holzbaukompetenz Sachsen“).
§2 TEILNAHME AN VERANSTALTUNGEN
Unser Angebot an den Teilnehmer, an unseren Veranstaltungen teilzunehmen, ist unverbindlich und stellt noch kein rechtlich verbindliches Angebot dar. Der Teilnehmer hat daraus keinen rechtlichen Anspruch auf Teilnahme an unseren Veranstaltungen.
Mit Aktivierung des Anmeldebuttons („Anmelden“) auf unserer Website im jeweiligen Buchungsformular gibt der Teilnehmer einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Vertrags über die Teilnahme an einer Veranstaltung ab. Der Teilnahmevertrag kommt durch unsere ausdrückliche Vertragsbestätigung, die Zusendung der Rechnung, durch den Einlass zur jeweiligen Veranstaltung oder die Übersendung der Zugangsdaten für die Online-Veranstaltung zustande.
Wir weisen darauf hin, dass wir Anmeldungen zu Veranstaltungen nur im Ausnahmefall akzeptieren, wenn diese später als sieben (7) Tage vor Veranstaltungsbeginn bei uns eingehen.
§3 ZAHLUNG
Die Teilnehmergebühr für die jeweilige Veranstaltung ist sofort nach Zugang der Rechnung im Voraus fällig. Sofern die Teilnehmergebühr nicht am Tag der Veranstaltung beglichen ist, behalten wir uns vor, dem Teilnehmer den Eintritt zur Veranstaltung zu verweigern.
Die ermäßigte Teilnahmegebühr für Veranstaltungen gilt für Mitglieder des Holzbau Kompetenz Sachsen e.V., der Ingenieurkammer Sachsen, der Architektenkammer Sachsen, Absolventen der EIPOS GmbH, Studierende sowie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen öffentlicher Institutionen.
Alle auf der Website angegebenen Preise sind Endverbraucherpreise in Euro inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
§4 STORNIERUNG
Eine Stornierung einer verbindlich gebuchten Veranstaltungsteilnahme ist bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Bei späterer Absage oder Nichtteilnahme ist die volle vereinbarte Teilnehmergebühr zur Zahlung fällig.
§5 PROGRAMMABLAUF UND -ÄNDERUNG
Den genauen Ort der Präsenzveranstaltung teilen wir dem Teilnehmer mit der Anmeldebestätigung mit. Unterlagen übermitteln wir nach eigenem Ermessen elektronisch oder per Post.
Wir behalten uns vor, das jeweilige Veranstaltungsprogramm zu ändern und anzupassen, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt. Damit möchten wir sicherstellen, dass unsere Veranstaltungen unseren rechtlichen oder technischen Anforderungen oder Änderungen der Marktgegebenheiten, zum Beispiel stark veränderte Teilnehmerzahlen, genügen.
Wir behalten uns insbesondere vor, eine Veranstaltung aus Gründen abzusagen, die wir nicht zu vertreten haben oder bei zu geringer Teilnehmerzahl. In diesem Fall werden wir den Teilnehmer schnellstmöglich benachrichtigen. Bereits gezahlte Teilnehmergebühren erstatten wir bei einer solchen Absage zurück. Ersatz- oder Folgekosten wegen Programmänderungen oder -absagen sind ausgeschlossen. Ein Wechsel der Dozenten und/oder Veränderungen im Ablauf berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Minderung des Entgeltes.
§6 VORAUSSETZUNGEN FÜR ONLINE-VERANSTALTUNGEN
Zur Teilnahme an Online-Veranstaltungen muss der Teilnehmer die beim Anmeldevorgang erläuterten technischen Voraussetzungen erfüllen (z. B. stabile Internetverbindung, aktuelle Browserversion, Lautsprecher oder Headset etc.).
Ein etwaiger Ausfall der technischen Voraussetzungen des Teilnehmers, ggf. auch während der Online-Veranstaltungen, entbindet den Teilnehmer nicht von seiner vertraglichen Zahlungspflicht.
Der Teilnehmer erhält in der Regel zwei Werktage vor der Online-Veranstaltung die Zugangsdaten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren, nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben und vor deren Zugriff zu schützen. Der Teilnehmer ist ferner verpflichtet, die angegebenen Anmeldedaten, insbesondere die Kontaktdaten, aktuell zu halten.
§7 HAFTUNG
Wir haften unbeschränkt
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist. Zum vorhersehbaren und typischen Schaden zählen nicht der unternehmerische Erfolg des Teilnehmers, entgangener Gewinn oder indirekte Schäden.Darüber hinaus haften wir nicht.
§8 AUFZEICHNUNGEN / MITSCHNITTE VON VERANSTALTUNGEN
Dem Teilnehmer und auch ggf. Dritten ist es mangels ausdrücklicher Einwilligung durch uns sowie alle Teilnehmer untersagt, Aufzeichnungen und Mitschnitte in Veranstaltungen anzufertigen und zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen führen regelmäßig zu einem Verstoß gegen datenschutz- und urheberrechtliche Regelungen und sind unter Umständen strafbar.
§9 HÖHERE GEWALT
Wir haften nicht für Ausfälle, wenn sich diese unserer Kontrolle entziehen, insbesondere bei folgenden unvorhersehbaren Ereignissen am Veranstaltungsort: Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Feuer, extreme Witterungsbedingungen, einschließlich Überschwemmungen, Naturereignisse, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder Anordnungen von Aufsichts-, Regierungs- oder überstaatlichen Behörden, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe und die Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung sowie Pandemien und Epidemien.
§10 SCHLUSSBEDINGUNGEN
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt.
Änderungen dieser Vereinbarung müssen in schriftlicher Form erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Der Teilnehmer kann mit Forderungen uns gegenüber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Dresden, sofern der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat oder seinen ständigen Wohnsitz nach Inkrafttreten dieser Teilnahmebedingungen ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 27. November 2024
1.1. Standanmeldung
Mit Unterzeichnung des Anmeldeformulars erkennt der Aussteller alle Teilnahmebedingungen verbindlich an und hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen diese einhalten.
1.2. Gemeinschaftsaussteller
Wollen mehrere Firmen an einem Stand ausstellen, haben diese einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, mit dem der Veranstalter rechtsverbindlich verhandelt und der für eventuelles Verschulden der Vollmachtgeber genauso haftet wie für eigenes Verschulden.
1.3. Teilnahmebestätigung
Die Übersendung des unterzeichneten Anmeldeformulars ist ein unverbindliches Angebot. Erst mit der Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter entsteht ein Ausstellungsvertrag zwischen Aussteller und Veranstalter, an den der Aussteller bis nach Durchführung der Veranstaltung gebunden ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Teilnahmebestätigung besteht nicht.
Nimmt der Veranstalter das Angebot unter Erweiterungen, Einschränkungen oder anderen Änderungen an, hat der Aussteller 10 Tage Widerspruchsrecht. Dieses kann ausschließlich in schriftlicher Form wahrgenommen werden.
1.4. Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Nachfrage, der zur Verfügung stehenden Ausstellungsfläche, technischer Anforderungen und konzeptioneller Belange des Veranstalters. Die Platzierungswünsche der Ausstellerfirmen werden – ohne Rechtsanspruch – nach Möglichkeit berücksichtigt, bedeuten jedoch keine automatische Zusage des Veranstalters. Der Veranstalter ist zu jeder Platzzuteilung und zu jeder Änderung einer vorgenommenen Platzzuteilung ermächtigt.
Die Lage und die Besetzung der angrenzenden Stände können sich gegenüber dem Zeitpunkt der Teilnahmebestätigung ändern. Diese Änderungen haben keinerlei Einfluss auf den Vertragsinhalt bezüglich des eigenen Standes und begründen keinerlei Ersatz- oder Vertragsänderungs-ansprüche bzw. Kündigungsrechte des Ausstellers.
2.1. Zahlungstermin
Die Rechnungslegung erfolgt nach erfolgter Veranstaltung durch die HKS. Alle Rechnungen für Standmieten sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Skontoabzug zu begleichen.
Die Nebenkosten sind in der Standmiete enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Alle zusätzlich Optionen über die reguläre Standbuchung hinaus werden zwischen dem Aussteller und der Messe Dresden direkt vereinbart und ebenso zwischen Aussteller und Messe Dresden direkt abgerechnet.
2.2. Rücktritt
Sagt ein Aussteller seine Teilnahme bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, hat der Veranstalter gegenüber dem Erstmieter einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 10 % der bis zur Stornierung gebuchten Fläche. Gelingt keine weitere Vermietung oder erfolgt die Stornierung weniger als acht Wochen vor der Veranstaltung, beträgt dieser Anspruch 100 %. Auf eine teilweise Stornierung findet die Regelung sinngemäß Anwendung.
Die gemietete Standfläche wird vor Aufbaubeginn vom Veranstalter gekennzeichnet. Ein Überschreiten der Standgrenzen ist im Interesse der anderen Aussteller, der Sicherheit und der Gewährleistung der Verkehrswege nicht möglich. Geringfügige Abweichungen der Standfläche (bis 5 %) begründen keinen Reklamationsanspruch oder Nachberechnung. Ein vorheriges Besichtigen und Ausmessen der Standfläche wird empfohlen. Pfeiler und andere Ein-schränkungen der Nutzbarkeit gehören ggf. zur gemieteten Fläche. Berechtigte Reklamationen sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. Eine spätere Geltendmachung entbindet den Veranstalter von jeder Verpflichtung; ebenso ausgeschlossen sind Minderungsansprüche.
Alle Stände sind an sichtbarer Stelle mit dem Firmennamen zu versehen. Eventuell dafür benötigte Blenden sind so anzubringen, dass sie die Standhöhe nicht überragen.
Die interne Ausgestaltung des Standes bleibt den Ausstellern überlassen. Sie soll so vollzogen werden, dass sie sich harmonisch in das Gesamtbild einfügt und Besucher und Nachbarstände nicht beeinträchtigt oder belästigt.
Bei Ständen über 12 qm Standgröße sind Standbaupläne (möglichst drei-dimensional) beim Veranstalter bis 6 Wochen vor der Veranstaltung zur Genehmigung einzureichen.
Sollte die Einreichung der Pläne nicht termingerecht erfolgen, kann der Veranstalter verlangen, Standaufbauten im Interesse der benachbarten Aussteller so zu verändern, dass keine Beeinträchtigung anderer Aussteller entsteht und ein harmonisches Gesamtbild gewahrt bleibt.
Die Ausstellungsstände und Einrichtungen sind von den Ausstellern selbst mitzubringen und aufzubauen. In der Standmiete ist pro Stand der Stromanschluss, der Stromverbrauch, 1 Tisch und 1 Stuhl enthalten. Weitere Ausstattungsoptionen können über die Messe Dresden zusätzlich kostenpflichtig gebucht werden. Ein entsprechendes Formular wird den Ausstellern rechtzeitig zugesandt. Befestigung an Wänden und Fußböden ist nicht möglich. Für Beschädigungen ist der jeweilige Aussteller schadenersatzpflichtig.
5.1. Standmaterial
Alle verwendeten Materialien müssen den sicherheits- und brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechend schwer entflammbar sein (B1, DIN 4102).
Sofern ausstellereigene Teppichböden verlegt werden sollen, dürfen sie nicht mit dem Boden verklebt werden. Ist zur Fixierung eine Verklebung erforderlich, so müssen zusätzlich Holz- oder Pressspanböden verlegt werden (auf denen dann die Verklebung erfolgt). Es sind ausschließlich rückstandsfreie Klebstoffe und so genannte Verleggitter zulässig. An Wänden, Säulen, Decken, Fenstern etc. dürfen Standwände, Plakate, Schilder o. ä. nicht mit Nägeln, Schrauben, Klebeband oder Klebstoff befestigt werden. Für evtl. Schäden haftet der Aussteller. Die Standplätze sind nach der Ausstellung in einwandfreiem, besenreinem Zustand zu hinterlassen.
5.2. Abfall
Es ist möglichst wenig, aber umweltfreundliches Verpackungsmaterial zu benutzen. Kisten, Paletten, Folien und sonstiger anfallender Abfall sind von jedem Aussteller selbst zu entsorgen, anderenfalls werden die entstandenen Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. Für zurückgelassenes Material werden 300,00 € pro angefangenem Kubikmeter in Rechnung gestellt.
Die Standplätze sind nach der Ausstellung in einwandfreiem, besenreinem Zustand zu hinterlassen.
Die Elektroanschlüsse werden lt. Bestellung zum Stand verlegt. Für Netzstörungen und durch Gerätedefekte verursachte Störungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Die Versorgung mit Elektrizität wird durch örtlich eingesetztes Fachpersonal sichergestellt. Der Aussteller kann sich auf eigene Kosten durch den vom Veranstaltungsort zugelassenen Elektroinstallateur Sonderbeleuchtung etc. legen lassen. Die Kosten für den Elektroanschluss und Stromverbrauch sind nicht im Mietpreis enthalten. Die entsprechenden Preise für Wechselstrom- und Drehanschlüsse werden gesondert berechnet.
Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteiler, Schalttafeln und Fernsprechverteiler müssen frei zugänglich bleiben. Während der Ausstellung und des Auf- und Abbaus ist auf die Einhaltung aller polizeilichen und sonstiger behördlichen Vorschriften zu achten. Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, Abänderungen offensichtlich unzureichender Standaufbauten oder die Entfernung solcher Stände, die sich als ungeeignet, belästigend oder gefährdend erweisen, zu veranlassen. Stoffdecken sind nicht zulässig. Deckenkonstruktionen müssen so beschaffen sein, dass sie die vorhandene Sprinkleranlage in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen.
Der Veranstaltungsort ist vertraglich an eine Cateringfirma gebunden, daher erfolgt die all-gemeine Bewirtung grundsätzlich und exklusiv durch diese. Die gastronomische Versorgung bezieht sich auch auf die Ausgabe von Speisen und Getränken am Ausstellungsstand in kleinen Mengen. Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke sowie der Einsatz von Einweggeschirr sind nicht gestattet. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nicht zulässig.
Die am Kongress teilnehmenden Firmen haben alle eigenen separaten fachlichen wie gesellschaftlichen Veranstaltungen am Veranstaltungsort und -stand vorher mit dem Veranstalter abzustimmen. Der Aussteller darf nur innerhalb des Standes Werbemittel verteilen und Werbemaßnahmen durchführen, insbesondere also nicht in den Ausstellungsgängen, der sonstigen Ausstellungsfläche oder der sonstigen Kongressfläche am Veranstaltungsort. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, den Stand zu sperren. Auslagen auf der sonstigen Ausstellungsfläche bedürfen einer Genehmigung und sind kostenpflichtig.
Dem Aussteller ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Gewerbetreibende aller Art (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen bzw. in der Ausstellung zu beschäftigen. Der Direktverkauf von Ausstellungsstücken und die Abgabe von Mustern gegen Entgelt sind nicht gestattet, sofern sie nicht schriftlich beantragt und vom Veranstalter schriftlich zugelassen sind.
Aufnahmen bzw. Übertragungen des Ausstellers oder mit ihm verbundener Dritter aus oder vom oder über den Ort, den Kongress oder die Ausstellung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen und den Ausstellungsständen anfertigen zu lassen und für seine Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwände dagegen erheben oder eine Vergütung dafür verlangen kann. Der Aussteller räumt dem Veranstalter insoweit umfassende Verwertungsrechte ein.
Der Veranstalter übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für Diebstahl und Verletzungen von Personen während des Auf- und Abbaus sowie während der Veranstaltung. Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch die Verwendung und Präsentation seiner Standbauelemente, Objekte und Exponate entsteht. Den Ausstellern wird der Abschluss einer eigenen Haftpflicht- und Diebstahlsversicherung empfohlen.
Ebenso wird keine Haftung übernommen für Verluste oder Schäden, die durch Störungen in der Zuführung der E-Anschlüsse entstehen. Darüber hinaus garantiert der Veranstalter nicht für den Erfolg der Ausstellung, d. h. für Besucherzahlen und Kongressteilnehmer. Haftungsausschluss besteht ebenfalls bei baulichen Mängeln/Maßnahmen des Tagungsortes, der technischen Ausstattung und dem für den Kongress gemieteten Personal.
12.1. Höhere Gewalt
Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen insbesondere aufgrund behördlicher Vorgaben (Epi- oder Pandemien) gehalten, verpflichtet oder genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen, die Ausstellung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter.
Sollte die Tagung aus irgendeinem Grund (gemäß Satz 1) eingeschränkt oder abgesagt werden müssen, ergeben sich daraus keine Ansprüche gegen den Veranstalter. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf kurzfristig notwendig werdende Änderungen der Standabmessung, Platzierung o. ä.
12.2. Gesetzliche Bestimmungen
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Ausschließlich der Aussteller trägt auch die Verantwortung dafür, dass an seinem Stand die gewerberechtlichen, polizeilichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen eingehalten werden. Sollte wegen Verstoß gegen diese Bestimmungen die Teilnahme an der Veranstaltung nicht genehmigt werden oder vor Beendigung der Veranstaltung ein Standabbau erforderlich sein, hat der Aussteller daraus keinerlei Ansprüche auf Kostenrückerstattungen gegenüber dem Veranstalter.
12.3. Vertragsstrafe
Verstößt der Aussteller gegen o. g. Vorschriften, kann der Veranstalter nach erfolgloser Ab-mahnung unbeschadet der Geltendmachung von Folgekosten eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 250,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. je Veranstaltungstag geltend machen.
12.4. Schlussbestimmungen
Abweichungen vom Vertrag sind nur rechtskräftig, wenn diese vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden. Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verfallen in sechs Monaten, sofern dem die gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen. Sind einzelne Bestimmungen der Teilnahmebedingungen unwirksam, ist die Gültigkeit der anderen Regelungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen sind so zu ändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird. Gerichtsstand für alle die Ausstellung betreffenden Punkte ist Dresden.